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12.09.2022

Digitale Supermärkte: Innenminister Herrmann stärkt Sonntagsschutz

Symbolbild. Foto: Alexa/Pixabay.com

Nach aktueller Rechtslage dürfen digitale Kleinstsupermärkte an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen, so Herrmann in einem Schreiben an die KAB Bayern. Für Ausnahmegenehmigungen der Gemeinden gibt es demnach hohe Anforderungen.

Waldmünchen/München, 12.09.2022. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann hat sich klar gegen die Öffnung von digitalen Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen ausgesprochen. Dies geschah in einem Antwortschreiben an den Vorstand der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Bayern. Der KAB-Landesvorstand hatte den Innenminister per Brief gebeten, Rufen nach einer Ausnahmegenehmigung nicht nachzugeben. Der Sonntag dürfe kein Tag des Konsums werden und keine Sonntagsarbeit durch die Hintertür stattfinden – etwa beim Auffüllen der unbemannten Läden, die an Werktagen 24 Stunden lang für die Kundschaft offenstehen.

„Mit diesem Schreiben hat nach dem Sozialministerium auch Innenminister Herrmann ein klares Bekenntnis zum Arbeitnehmerschutz abgelegt. Wir freuen uns über diese Stärkung des Sonntagsschutzes durch die bayerische Staatsregierung“, so Peter Ziegler, Landesvorsitzender der KAB Bayern. „Der Innenminister erläutert, dass nach geltendem Recht auch unbemannte Supermärkte an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen dürfen und es keine Absicht gibt, Lockerungen vorzunehmen.“ Weiter werde deutlich, dass der Spielraum für Gemeinden, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, eng begrenzt sei. „Bestrebungen wie in den Gemeinden Pettstadt, Parkstein und Altenthann sollten vor diesem Hintergrund sicherlich rechtlich überprüft werden.“

„Wirtschaftliche Interessen eines Supermarktbetreibers oder das bloße Interesse der Bevölkerung, Einkäufe von Waren des alltäglichen Bedarfs auch an Sonn- und Feiertagen erledigen zu können, rechtfertigen für sich allein keine Befreiung“, heißt es in dem von Innenminister Herrmann unterzeichneten Schreiben. Auch Reinigungs- oder Auffüllarbeiten seien unzulässig. Gemeinden könnten aus wichtigen Gründen im Einzelfall nur dann Befreiungen erteilen, wenn „ein gewichtiges und schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse“ eine Abweichung vom Feiertagsgesetz rechtfertige.



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